§ 11 (3) der DesignV stellt klar, dass Änderungen der Prioritätsangaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2 DesignG sowie die Nachreichung der Prioritätserklärung innerhalb der gesetzlichen Frist möglich bleiben.
Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.
§ 11 DesignV → Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
Übersichtsseite zu § 11 DesignV.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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