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bundesrechtsanwaltsordnung:stellung_des_rechtsanwalts_in_der_rechtspflege
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Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) legt fest, dass der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist.

§ 1 BRAO

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußert, nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO → Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege) die Aufgabe wahr, als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seines Mandanten (§ 3 Abs. 1 BRAO) die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen.1)

siehe auch

BRAO, Buch 1, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Regelt die grundlegende Stellung und Funktion des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seine Rolle im Justizsystem.

1)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 99/24 - Inkasso durch Rechtsanwalt; m.V.a. BVerfG, NJW 1996, 3267 [juris Rn. 11]; BGH, WRP 2005, 236 [juris Rn. 20]
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