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bundesrechtsanwaltsordnung:registrierter_erlaubnisinhaber

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Registrierter Erlaubnisinhaber

Der Begriff der „registrierten Erlaubnisinhaber“ wird im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz an verschiedenen Stellen verwendet und zwar in § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 RDGEG, in § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3 RDGEG und in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG. Dieser Begriff wird jedoch nicht durchgängig im selben Sinne verwendet. Teilweise bezieht sich dieser Begriff nur auf Alterlaubnisinhaber, teilweise sowohl auf Alterlaubnisinhaber als auch auf Neuerlaubnisinhaber.1)

1)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater
bundesrechtsanwaltsordnung/registrierter_erlaubnisinhaber.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1