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bundesrechtsanwaltsordnung:berufene_unabhaengige_beratung_und_vertretung

Berufene unabhängige Beratung und Vertretung

§ 3 (1) der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beschreibt die Rolle des Rechtsanwalts als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

§ 3 (1) BRAO

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

siehe auch

§ 3 BRAO → Recht zur Beratung und Vertretung
Regelt die Rolle des Rechtsanwalts als unabhängiger Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten sowie die Rechte der Mandanten.

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