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bundesrecht:wzislbek
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Bekanntmachung betreffend den Markenschutz im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Island

Die Gleichbehandlung deutscher und isländischer Staatsangehöriger beim Schutz von Handels- und Fabrikmarken im jeweils anderen Staatsgebiet wird durch diese Bekanntmachung amtlich festgestellt. Grundlage ist ein Notenaustausch zwischen dem Deutschen Reich und Island, wonach Angehörige des einen Staates im Gebiet des anderen dieselben markenrechtlichen Rechte wie Inländer genießen, sofern sie die im jeweiligen Land für Inländer geltenden Förmlichkeiten erfüllen. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich auch auf Personen, die im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche beziehungsweise Handelsniederlassung unterhalten, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Regelung gilt seit dem 15. Februar 1923 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach einer Kündigung durch einen der beiden Staaten und bezieht sich auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.

Wortlaut

Zwischen dem Deutschen Reich und Island ist durch Notenaustausch Einverständnis dahin festgestellt worden, daß mit Wirkung vom 15. Februar 1923 ab bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Kündigung seitens eines der beiden Staaten die Angehörigen des einen der beiden Staaten in dem Gebiete des anderen in bezug auf den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen, vorausgesetzt, daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt.  Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind andere Personen gleichgestellt, welche in dem Gebiete des einen der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.  Dies wird mit Bezug auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) bekanntgemacht.Der Reichsminister des Auswärtigen

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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