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bundesrecht:wzgrcbek
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Bekanntmachung betreffend den Markenschutz im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Griechenland

Die Gleichbehandlung deutscher und griechischer Staatsangehöriger beim Schutz von Handels- und Fabrikmarken im jeweils anderen Staat wird durch diese Bekanntmachung festgestellt, die auf einem Notenaustausch vom 21. März 1924 beruht. Angehörige des einen Staates genießen im Gebiet des anderen dieselben markenrechtlichen Rechte wie Inländer, sofern sie die im jeweiligen Staat für Inländer geltenden Förmlichkeiten erfüllen; Personen mit Wohnsitz oder gewerblicher beziehungsweise geschäftlicher Niederlassung im Gebiet eines der beiden Staaten werden den Angehörigen gleichgestellt. Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung und bleibt bis sechs Monate nach einer Kündigung durch einen der beiden Staaten anwendbar, wobei sie sich auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 sowie auf die dazugehörige Bekanntmachung vom 22. September 1894 bezieht.

Wortlaut

Zwischen dem deutschen Reiche und Griechenland ist durch Notenaustausch vom 21. März 1924 Einverständnis dahin festgestellt worden, daß mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Kündigung seitens eines der beiden Staaten die Angehörigen des einen der beiden Staaten in dem Gebiete des anderen in bezug auf den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen, vorausgesetzt, daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt.  Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind andere Personen gleichgestellt, die in dem Gebiete des einen der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.  Dies wird mit Bezug auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) und auf die Bekanntmachung vom 22. September 1894 (Reichsgesetzbl. S. 521) bekanntgemacht.Der Reichsminister des Auswärtigen

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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