Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der wechselseitige Schutz von Handels- und Fabrikmarken zwischen dem Deutschen Reich und Bolivien wird durch einen Notenaustausch vom 20. Februar 1925 geregelt, wonach Angehörige des jeweils anderen Staates ab dem 21. Mai 1925 hinsichtlich des Markenschutzes den Inländern gleichgestellt werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der im jeweiligen Staat für Inländer geltenden Förmlichkeiten sowie die Entrichtung der vorgeschriebenen Eintragungsgebühren an die zuständige Staatskasse. Der Gleichstellung unterliegen auch Personen, die im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche beziehungsweise Handelsniederlassung besitzen; die Vereinbarung gilt bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist, die nach späterer Bekanntmachung vom 29. Juni 1955 auf drei Monate festgesetzt wurde.
Zwischen dem Deutschen Reiche und Bolivien ist durch Notenaustausch vom 20. Februar 1925 Einverständnis dahin festgestellt worden, daß mit Wirkung vom 21. Mai 1925 ab bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Kündigung seitens eines der beiden Staaten die Angehörigen des einen der beiden Staaten in dem Gebiete des anderen in bezug auf den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen, vorausgesetzt, daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt. Sie sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Eintragungsgebühren an die betreffende Staatskasse zu bezahlen. Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind andere Personen gleichgestellt, die in dem Gebiete des einen der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung haben. Dies wird mit Bezug auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 437) bekanntgemacht.Der Reichsminister des AuswärtigenAbs. 1 Kursivdruck: Kündigungsfrist auf drei Monate festgesetzt, Bek. v. 29.6.1955 II 747
→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.
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