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bundesrecht:urhrschfrverlg
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Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht

Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes wird von dreißig auf fünfzig Jahre erweitert. Diese Verlängerung erfasst auch Werke, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits geschaffen, aber noch geschützt sind. Für vor diesem Zeitpunkt erfolgte Übertragungen des Urheberrechts gilt im Zweifel, dass sich die Rechtsübertragung nicht auf den verlängerten Zeitraum erstreckt, wobei bereits erworbene Nutzungsrechte gegen angemessene Vergütung fortbestehen.

§ 1 UrhRSchFrVerlG → Verlängerung urheberrechtlicher Schutzfristen
Regelt die Verlängerung der bislang dreißigjährigen urheberrechtlichen Schutzfristen auf fünfzig Jahre.

§ 2 UrhRSchFrVerlG → Übergangsregelung zur Schutzfristverlängerung
Regelt den Übergang zur verlängerten Schutzdauer für bereits geschaffene Werke und die Auswirkungen auf vor Inkrafttreten erfolgte Rechtsübertragungen.

siehe auch

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Das Urheberrecht ist das exklusive Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird.

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