Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Stellen, die zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Menschen urheberrechtlich geschützte Werke in barrierefreie Formate übertragen und verbreiten, unterliegen besonderen Sorgfalts-, Dokumentations- und Informationspflichten, die eine zweckwidrige Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke verhindern sollen. Diese befugten Stellen müssen betroffenen Personen, Rechtsinhabern und anderen befugten Stellen auf Anfrage Auskunft über vorhandene Werke und deren Formate sowie über den Austausch mit anderen Stellen erteilen. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten obliegt dem Deutschen Patent- und Markenamt, das entsprechende Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie eine öffentlich zugängliche Liste der angezeigten befugten Stellen führen kann. Zudem sind Beginn und Kontaktdaten der jeweiligen Nutzung der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 1 UrhGBefStV → Sorgfalts- und Informationspflichten
Regelt, welche Sorgfalts- und Informationspflichten befugte Stellen bei der Nutzung barrierefreier Vervielfältigungsstücke nach § 45c UrhG einhalten müssen.
§ 2 UrhGBefStV → Auskunftspflichten
Regelt die Pflicht befugter Stellen, Auskunft über vorhandene barrierefreie Vervielfältigungsstücke und den Austausch mit anderen Stellen zu erteilen.
§ 3 UrhGBefStV → Aufsicht über befugte Stellen
Regelt die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über befugte Stellen, deren Auskunftspflichten sowie die anwendbaren Verfahrensvorschriften.
§ 4 UrhGBefStV → Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
Regelt die Pflicht befugter Stellen zur Anzeige ihrer Nutzungsaufnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie deren Listenführung und Veröffentlichung.
§ 5 UrhGBefStV → Inkrafttreten
Legt fest, dass die Verordnung am 1. Januar 2019 in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt gilt.
→ Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Das Urheberrecht ist das exklusive Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de