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Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts

Die am 21. Juli 1971 in Paris unterzeichnete revidierte Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst sowie das revidierte Welturheberrechtsabkommen nebst seinen beiden Zusatzprotokollen erhalten durch dieses Gesetz die Zustimmung und werden im Anschluss veröffentlicht. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die im Anhang zur Berner Übereinkunft vorgesehene Erklärung nach Artikel VI Absatz 1 Ziffer ii abzugeben, während für die Schutzdauer ausländischer Werke nach dem Welturheberrechtsabkommen auf dessen einschlägige Bestimmungen zur Fristberechnung verwiesen wird. Die Vorschriften bestimmen zudem die Geltung für Berlin sowie das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe der maßgeblichen Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt.

Art 1 PVÜG → Zustimmung zu internationalen Urheberrechtsübereinkünften
Verweist auf die Zustimmung zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft und zum revidierten Welturheberrechtsabkommen nebst Zusatzprotokollen.

Art 2 PVÜG → Ermächtigung zur Erklärung nach Berner Übereinkunft
Ermächtigt die Bundesregierung zur Abgabe der in Artikel VI Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft vorgesehenen Erklärung.

Art 4 PVÜG → Berechnung der Schutzdauer nach Welturheberrechtsabkommen
Verweist für die Berechnung der Schutzdauer ausländischer Werke nach dem revidierten Welturheberrechtsabkommen auf dessen Artikel IV Abs. 4 bis 6.

Art 5 PVÜG → Geltung für das Land Berlin
Regelt die Geltung des Gesetzes für das Land Berlin unter der Voraussetzung einer entsprechenden Feststellung durch dieses.

Art 6 PVÜG → Inkrafttreten und Bekanntgabe
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie die Bekanntgabe des Inkrafttretens völkerrechtlicher Übereinkommen im Bundesgesetzblatt.

siehe auch

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Das Urheberrecht ist das exklusive Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird.

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