Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 4 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (ÖkoKennzV) erklärt zur Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine erforderliche Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
ÖkoKennzV → Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens
Regelt Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens sowie die Pflicht, dessen Nutzung anzuzeigen, und ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeiten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de