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bundesrecht:oekokennzv:ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrigkeiten

§ 4 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (ÖkoKennzV) erklärt zur Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine erforderliche Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 4 ÖkoKennzV

Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

siehe auch

ÖkoKennzV → Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens
Regelt Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens sowie die Pflicht, dessen Nutzung anzuzeigen, und ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeiten.

bundesrecht/oekokennzv/ordnungswidrigkeiten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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