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bundesrecht:oekokennzv:gestaltung_des_oeko_kennzeichens
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Gestaltung des Öko-Kennzeichens

§ 1 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (ÖkoKennzV) regelt Form, Inschrift, Größe, Farbgebung und zulässige Abwandlungen des Öko-Kennzeichens sowie das Anbringen weiterer Angaben. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1 (1) ÖkoKennzV → Grundgestaltung und Inschrift
Bestimmt Grundform und Inschrift des Öko-Kennzeichens sowie die Möglichkeit fremdsprachiger Fassung oder des Entfalls des Zusatzschriftzugs.

§ 1 (2) ÖkoKennzV → Größe und Drehung
Legt Mindest- und Höchstbreite, zulässige Drehung und eine Ausnahme von der Höchstbreite für das Öko-Kennzeichen fest.

§ 1 (3) ÖkoKennzV → Verhältnis der Kennzeichenbestandteile
Regelt die Unveränderlichkeit des Verhältnisses der Kennzeichenbestandteile sowie zulässige Ausnahmen zugunsten der Lesbarkeit oder Übersetzung.

§ 1 (4) ÖkoKennzV → Farbgebung
Eröffnet die Möglichkeit einfarbiger Gestaltung sowie bestimmter Fond- und Konturfarben abweichend von den Standardfarbkombinationen.

§ 1 (5) ÖkoKennzV → Zusätzliche Angaben und Kennzeichen
Erlaubt die zusätzliche Anbringung von Herkunftsangaben und weiteren auf ökologischen Ursprung hindeutenden Kennzeichen.

§ 1 (6) ÖkoKennzV → Änderungsverbot
Untersagt jede über die vorherigen Absätze hinausgehende Änderung des Öko-Kennzeichens.

siehe auch

ÖkoKennzV → Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens
Regelt Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens sowie die Pflicht, dessen Nutzung anzuzeigen, und ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeiten.

bundesrecht/oekokennzv/gestaltung_des_oeko_kennzeichens.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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