Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Gestaltung und Verwendung des sogenannten Öko-Kennzeichens, das Erzeugnisse aus ökologischem Landbau als solche kenntlich macht, sind Gegenstand dieser auf dem Öko-Kennzeichengesetz beruhenden Verordnung. Sie legt Form, Farbgebung, Größe und zulässige Abwandlungen des Zeichens fest und bestimmt, wie es auf verpackten sowie unverpackten Erzeugnissen anzubringen und in der Werbung einzusetzen ist. Wer das Kennzeichen erstmals nutzen möchte, muss dies zuvor der zuständigen Bundesanstalt anzeigen, wobei hierfür auch eine elektronische Registrierung vorgesehen ist. Verstöße gegen die Anzeigepflicht sind als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.
§ 1 ÖkoKennzV → Gestaltung des Öko-Kennzeichens
Regelt Form, Inschrift, Größe, Farbgebung und zulässige Abwandlungen des Öko-Kennzeichens sowie das Anbringen weiterer Angaben.
§ 2 ÖkoKennzV → Verwendung des Öko-Kennzeichens
Regelt die Anbringung des Öko-Kennzeichens auf verpackten und unverpackten Erzeugnissen sowie dessen Verwendung in der Werbung.
§ 3 ÖkoKennzV → Anzeigepflicht
Regelt die Pflicht zur Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie die Frist für bisherige Nutzer.
§ 4 ÖkoKennzV → Ordnungswidrigkeiten
Ahndet als Ordnungswidrigkeit die vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene, unrichtige oder verspätete Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2.
§ 5 ÖkoKennzV → Inkrafttreten
Regelt, dass die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
ÖkoKennzV, Anlage 1 → Anlage 1
Öko-Kennzeichen Muster (zu § 1 Abs. 1).
Anlage 2 besteht aus einem nicht darstellbaren Muster und wird deshalb hier nicht wiedergegeben; es steht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2005, 3384 - 3385).
→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de