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bundesrecht:oekokennzg:strafvorschriften
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Strafvorschriften

§ 3 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (ÖkoKennzG) bestimmt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer entgegen den Vorgaben des § 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ein Erzeugnis oder einen entsprechenden Gegenstand unbefugt in den Verkehr bringt.

§ 3 ÖkoKennzG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.

siehe auch

ÖkoKennzG → Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
Regelt die Einführung, Gestaltung und freiwillige Verwendung eines staatlichen Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus sowie Straf- und Bußgeldvorschriften bei missbräuchlicher Nutzung.

bundesrecht/oekokennzg/strafvorschriften.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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