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bundesrecht:oekokennzg:oeko_kennzeichen
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Öko-Kennzeichen

§ 1 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (ÖkoKennzG) regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Öko-Erzeugnissen mit dem Öko-Kennzeichen sowie das Verbot missbräuchlicher Verwendung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1 (1) ÖkoKennzG → Voraussetzungen für die Verwendung des Öko-Kennzeichens
Bestimmt, unter welchen unionsrechtlichen Voraussetzungen Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen versehen werden dürfen.

§ 1 (2) ÖkoKennzG → Kennzeichnungsverbote
Untersagt das Inverkehrbringen unberechtigt oder irreführend nachgeahmt gekennzeichneter Erzeugnisse.

§ 1 (3) ÖkoKennzG → Unberührtheit sonstiger Kennzeichnungsvorschriften
Lässt anderweitige Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften für Saatgut, Futtermittel und Lebensmittel unangetastet.

siehe auch

ÖkoKennzG → Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
Regelt die Einführung, Gestaltung und freiwillige Verwendung eines staatlichen Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus sowie Straf- und Bußgeldvorschriften bei missbräuchlicher Nutzung.

bundesrecht/oekokennzg/oeko_kennzeichen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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