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bundesrecht:oekokennzg:ermaechtigungen
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Ermächtigungen

§ 2 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (ÖkoKennzG) ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu Rechtsverordnungen über Verwendung, Gestaltung und Anzeige des Öko-Kennzeichens sowie zur Anpassung an Unionsrecht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 2 (1) ÖkoKennzG → Verordnungsermächtigung zur einheitlichen Kennzeichnung
Betrifft die Ermächtigung zur zustimmungsbedürftigen Regelung von Einzelheiten der Kennzeichenverwendung zur Sicherung einheitlicher, eindeutiger Kennzeichnung.

§ 2 (2) ÖkoKennzG → Verordnungsermächtigung zu Gestaltung und Anzeigepflicht
Regelt die zustimmungsfreie Ermächtigung zur Kennzeichengestaltung und Anzeigepflicht sowie die mögliche Übertragung dieser Aufgabe auf Private.

§ 2 (3) ÖkoKennzG → Verordnungsermächtigung zur Anpassung an EU-Recht
Ermöglicht die zustimmungsfreie redaktionelle Anpassung des Gesetzes an geändertes oder vorrangiges Unionsrecht.

siehe auch

ÖkoKennzG → Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
Regelt die Einführung, Gestaltung und freiwillige Verwendung eines staatlichen Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus sowie Straf- und Bußgeldvorschriften bei missbräuchlicher Nutzung.

bundesrecht/oekokennzg/ermaechtigungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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