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bundesrecht:oekokennzg:einziehung
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Einziehung

§ 5 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (ÖkoKennzG) erlaubt die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Straftat nach § 3 oder Ordnungswidrigkeit nach § 4 bezieht, sowie von Gegenständen, die zu deren Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt waren, unter entsprechender Anwendung des § 74a StGB und § 23 OWiG.

§ 5 ÖkoKennzG

Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

siehe auch

ÖkoKennzG → Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
Regelt die Einführung, Gestaltung und freiwillige Verwendung eines staatlichen Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus sowie Straf- und Bußgeldvorschriften bei missbräuchlicher Nutzung.

bundesrecht/oekokennzg/einziehung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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