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bundesrecht:oekokennzg:bussgeldvorschriften
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Bußgeldvorschriften

§ 4 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (ÖkoKennzG) regelt die Ahndung fahrlässiger Verstöße gegen § 3 sowie von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen nach § 2 als Ordnungswidrigkeiten und bestimmt den Bußgeldrahmen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 4 (1) ÖkoKennzG → Fahrlässige Verwirklichung des § 3
Erfasst die fahrlässige Begehung der in § 3 genannten Handlungen als Ordnungswidrigkeit.

§ 4 (2) ÖkoKennzG → Verstoß gegen Rechtsverordnung oder Anordnung
Ahndet vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen nach § 2 oder darauf gestützte Anordnungen bei entsprechender Verweisung.

§ 4 (3) ÖkoKennzG → Bußgeldrahmen
Setzt die Obergrenze der Geldbuße auf dreißigtausend Euro fest.

siehe auch

ÖkoKennzG → Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
Regelt die Einführung, Gestaltung und freiwillige Verwendung eines staatlichen Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus sowie Straf- und Bußgeldvorschriften bei missbräuchlicher Nutzung.

bundesrecht/oekokennzg/bussgeldvorschriften.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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