Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Produktion ist an die Erfüllung der unionsrechtlichen Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/848 für entsprechende Bezeichnungen geknüpft, während das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse mit diesem Kennzeichen sowie irreführend nachgeahmter Kennzeichnungen untersagt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gestaltung, Verwendung und Anzeigepflichten des Kennzeichens sowie Anpassungen an unionsrechtliche Änderungen näher zu regeln. Vorsätzliche Verstöße gegen die Vorgaben zum Inverkehrbringen sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, während fahrlässige sowie bestimmte weitere, in Rechtsverordnungen näher bezeichnete Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden können; zudem ist die Einziehung tatbezogener Gegenstände vorgesehen.
§ 1 ÖkoKennzG → Öko-Kennzeichen
Regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Öko-Erzeugnissen mit dem Öko-Kennzeichen sowie das Verbot missbräuchlicher Verwendung.
§ 2 ÖkoKennzG → Ermächtigungen
Ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu Rechtsverordnungen über Verwendung, Gestaltung und Anzeige des Öko-Kennzeichens sowie zur Anpassung an Unionsrecht.
§ 3 ÖkoKennzG → Strafvorschriften
Droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an für das unbefugte Inverkehrbringen von Erzeugnissen entgegen den Kennzeichnungsvorgaben des § 1.
§ 4 ÖkoKennzG → Bußgeldvorschriften
Regelt die Ahndung fahrlässiger Verstöße gegen § 3 sowie von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen nach § 2 als Ordnungswidrigkeiten und bestimmt den Bußgeldrahmen.
§ 5 ÖkoKennzG → Einziehung
Regelt die Einziehung von Tatgegenständen sowie von zur Tatbegehung genutzten oder bestimmten Gegenständen bei Verstößen gegen § 3 oder § 4.
→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.
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