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Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz

Die Nutzung nicht verfügbarer Werke durch Verwertungsgesellschaften und Kulturerbe-Einrichtungen nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz erfährt durch die Verordnung nähere Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Kriterien, wann ein Werk als nicht verfügbar gilt. Für nicht veröffentlichte Werke wird eine Einzelfallabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Geheimhaltungsinteresse vorgegeben, wobei nach Ablauf archivrechtlicher Schutzfristen ein Überwiegen des Informationsinteresses vermutet wird. Ferner werden die Rechtsfolgen eines nach den einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes erhobenen Widerspruchs bestimmt, einschließlich der Prüf- und Beendigungspflichten der beteiligten Stellen, wobei die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf verwandte Schutzrechte angeordnet wird.

§ 1 NvWV → Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken
Regelt, welche Informationen zu nicht verfügbaren Werken im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum anzugeben sind.

§ 2 NvWV → Nichtverfügbarkeit von nicht für den Handel bestimmten Werken
Erweitert die Nichtverfügbarkeit auf Werke, die von vornherein nicht für den Handel bestimmt waren und ohne Aussicht auf spätere allgemeine Verfügbarkeit sind.

§ 3 NvWV → Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts bei nicht veröffentlichten Werken
Regelt die Abwägung zwischen Informationsinteresse der Allgemeinheit und Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Nutzung nicht veröffentlichter Werke.

§ 4 NvWV → Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes
Regelt die Prüfung eines Widerspruchs gegen die Lizenzierung nichtverfügbarer Werke sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Nutzung durch die Kulturerbe-Einrichtung.

§ 5 NvWV → Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes
Regelt die Prüfungspflicht der Kulturerbe-Einrichtung bei einem Widerspruch nach § 61d Absatz 2 UrhG sowie die daraus folgenden Nutzungspflichten.

§ 6 NvWV → Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Erstreckt die Regelungen entsprechend auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber.

§ 7 NvWV → Inkrafttreten
Bestimmt den 1. Juni 2023 als Zeitpunkt, zu dem die Verordnung wirksam wird.

siehe auch

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Ordnet NvWV in das Rechtsgebiet Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ein und führt die weiteren Rechtsgrundlagen dieses Gebiets.

bundesrecht/nvwv.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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