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bundesrecht:markeng_8bek99_07_20
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek99-07-20)

Bestimmte staatliche Prüf- und Gewährzeichen ausländischer Herkunft sind nach Maßgabe dieser Bekanntmachung von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Sie führt die Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Marokko sowie das Gewährzeichen der Republik Kuba für Rum auf und stellt damit die entsprechenden Zeichen unter den in § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vorgesehenen Schutz vor markenrechtlicher Eintragung. Die Bekanntmachung knüpft an eine frühere, im April 1999 veröffentlichte Bekanntmachung an und ergänzt die dort genannten Zeichen um die in den Anlagen wiedergegebenen Abbildungen.

MarkenG§8Bek99-07-20, Anlage 1 → Anlage 1
Anlage zum MarkenG§8Bek99-07-20.

MarkenG§8Bek99-07-20, Anlage 2 → Anlage 2
Anlage zum MarkenG§8Bek99-07-20.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind: 1. Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Marokko (Anlage 1)
2. Gewährzeichen der Republik Kuba für Rum (Anlage 2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. April 1999 (BGBl. I S. 767).Bundesministerium der Justiz

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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