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bundesrecht:markeng_8bek99_07
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek99-07)

Das Kennzeichen der Ramsar Convention on Wetlands wird gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes von der Eintragung als Marke ausgenommen. Die Bekanntmachung fügt das betreffende Emblem als Anlage bei und knüpft an eine vorangegangene Bekanntmachung vom 21. Mai 1999 an. Erlassen wird sie vom Bundesministerium der Justiz.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen der „Ramsar CONVENTION ON WETLANDS“ (Anlage) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1095).Bundesministerium der Justiz

Anlage besteht aus einem nicht darstellbaren Muster und wird deshalb hier nicht wiedergegeben; es steht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1999, 1633).

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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