Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Kennzeichen der Inter-American Development Bank wird gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die Bekanntmachung führt dieses Emblem in einer Anlage auf und ergeht im Anschluss an eine frühere Bekanntmachung vom 14. April 1999. Verantwortlich für die Bekanntmachung zeichnet das Bundesministerium der Justiz.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen der Inter-American Development Bank (Anlage) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. April 1999 (BGBl. I S. 767).Bundesministerium der Justiz
Anlage besteht aus einem nicht darstellbaren Muster und wird deshalb hier nicht wiedergegeben; es steht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1999, 1095).
→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.
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