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bundesrecht:markeng_8bek99
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek99)

Das amtliche Prüf- und Gewährzeichen der Republik Kuba, das sogenannte Zertifikationszeichen, wird auf Grundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die Bekanntmachung führt dieses Zeichen in einer Anlage auf und ergeht im Anschluss an eine frühere Bekanntmachung vom 27. November 1998.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist: Zertifikationszeichen der Republik Kuba (Anlage). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. November 1998 (BGBl. I S. 3538).Bundesministerium der Justiz

Anlage besteht aus einem nicht darstellbaren Muster und wird deshalb hier nicht wiedergegeben; es steht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1999, 767).

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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