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bundesrecht:markeng_8bek98_11
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek98-11)

Name, Abkürzung und Kennzeichen der Internationalen Mobilfunksatelliten-Organisation werden hier gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes amtlich bekanntgegeben und damit von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die Bekanntmachung ersetzt die frühere Angabe zur Internationalen Seefunksatelliten-Organisation aus dem Jahr 1981 durch die neue, in der Anlage wiedergegebene Bezeichnung Inmarsat samt zugehörigem Emblem. Sie schließt zugleich unmittelbar an eine vorangegangene Bekanntmachung aus dem September 1998 an.

MarkenG§8Bek98-11, Anlage → Anlage
Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Mobilfunksatelliten-Organisation.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird bekanntgemacht, daß die in der Bekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBl. I S. 940) angegebene Bezeichnung sowie die Abkürzung und das Kennzeichen der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation durch den in der Anlage wiedergegebenen Namen, die Abkürzung und das Kennzeichen der Internationalen Mobilfunksatelliten-Organisation ersetzt worden sind. Sie sind damit von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. September 1998 (BGBl. I S. 3156).Bundesministerium der Justiz

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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