Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Bestimmte amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie Kennzeichen internationaler Einrichtungen werden von der Eintragung als Marke ausgenommen, wie es § 8 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 des Markengesetzes vorsieht. Konkret betrifft dies die Konformitätsmarke der Republik Guinea sowie das Kennzeichen des Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technologie, deren Gestaltung und Farbgebung in den beigefügten Anlagen abgebildet sind. Die Bekanntmachung zum letztgenannten Zeichen ergeht im Anschluss an eine frühere Veröffentlichung vom 20. Mai 1998.
MarkenG§8Bek98-07, Anlage 1 → Anlage 1
Anlage zum MarkenG§8Bek98-07.
MarkenG§8Bek98-07, Anlage 2 → Anlage 2
Anlage zum MarkenG§8Bek98-07.
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist: Konformitätsmarke der Republik Guinea (Anlage 1)
II.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technologie (Anlage 2) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1216). Bundesministerium der Justiz
→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.
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