Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie Namen, Abkürzungen, Embleme und Siegel bestimmter internationaler Organisationen werden hier von der Eintragung als Marke ausgenommen. Erfasst sind das kasachische Konformitätszeichen für Warenzertifizierung sowie die Kennzeichen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Welthandelsorganisation, des Hohen Kommissars für Flüchtlinge, des Südlichen Gemeinsamen Marktes (MERCOSUR), der Europäischen Agentur für die Bewertung Medizinischer Erzeugnisse sowie der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt. Die jeweiligen Zeichen werden in den beigefügten Anlagen bildlich und sprachlich in ihren verschiedenen Fassungen wiedergegeben. Die Bekanntmachung knüpft an eine frühere Veröffentlichung vom März 1998 an und löst hinsichtlich der Zivilluftfahrt-Organisation eine entsprechende Bekanntmachung aus dem Jahr 1975 ab.
MarkenG§8Bek98-05, Anlage 1 → Anlage 1
Anlage zum MarkenG§8Bek98-05.
MarkenG§8Bek98-05, Anlage 2 → Anlage 2
Anlage zum MarkenG§8Bek98-05.
MarkenG§8Bek98-05, Anlage 3 → Anlage 3
Anlage zum MarkenG§8Bek98-05.
MarkenG§8Bek98-05, Anlage 4 → Anlage 4
Anlage zum MarkenG§8Bek98-05.
MarkenG§8Bek98-05, Anlage 5 → Anlage 5
Anlage zum MarkenG§8Bek98-05.
MarkenG§8Bek98-05, Anlage 6 → Anlage 6
Anlage zum MarkenG§8Bek98-05.
MarkenG§8Bek98-05, Anlage 7 → Anlage 7
Anlage zum MarkenG§8Bek98-05.
MarkenG§8Bek98-05, Anlage 8 → Anlage 8
Anlage zum MarkenG§8Bek98-05.
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 1014, 1546) wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist: Konformitätsmarke für obligatorische und freiwillige Zertifikation von Waren und Dienstleistungen in dem nationalen Zertifikationssystem der Republik Kasachstan (Anlage 1).
II.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind:
1. Name, Abkürzung, Emblem und Siegel (in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Chinesisch), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 2).Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962).
2. Name, Abkürzung und Siegel (in Englisch, Französisch und Spanisch) und Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß) der Welthandelsorganisation (Anlage 3),
3. Abkürzung (in Englisch und Französisch) und Emblem des Hohen Kommissars für Flüchtlinge (Anlage 4),
4. Name, Abkürzung und Emblem (in Spanisch und Portugiesisch) des Südlichen Gemeinsamen Marktes (MERCOSUR) (Anlage 5),
5. Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß), Name und Abkürzung der Europäischen Agentur für die Bewertung Medizinischer Erzeugnisse (EMEA) (Anlage 6),
6. Emblem und Name (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (Anlage 7),
7. Abkürzung und Name (in Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch), Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß) des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Anlage 8).
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. März 1998 (BGBl. I S. 632).
→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.
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