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bundesrecht:markeng_8bek97_09
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek97-09)

Namen, Abkürzungen, Embleme und Flaggen bestimmter internationaler Einrichtungen werden von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, gestützt auf § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes. Erfasst sind das Emblem der Eurasischen Patentorganisation, die Kennzeichen des Internationalen Tierseuchenamts, des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen gegen Aids sowie der Europäischen Investitionsbank, wie sie in den beigefügten Anlagen jeweils näher aufgeführt sind. Diese Veröffentlichung schließt an eine frühere entsprechende Bekanntmachung vom 10. März 1997 an.

MarkenG§8Bek97-09, Anlage 1 → Anlage 1
Anlage zum MarkenG§8Bek97-09.

MarkenG§8Bek97-09, Anlage 2 → Anlage 2
Anlage zum MarkenG§8Bek97-09.

MarkenG§8Bek97-09, Anlage 3 → Anlage 3
Anlage zum MarkenG§8Bek97-09.

MarkenG§8Bek97-09, Anlage 4 → Anlage 4
Anlage zum MarkenG§8Bek97-09.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen 1. Emblem der Eurasischen Patentorganisation (Anlage 1),
2. Name, Abkürzung, Emblem und Flagge des Internationalen Tierseuchenamts (Anlage 2),
3. Name, Abkürzung und Emblem des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen gegen Aids (Anlage 3),
4. Name, Abkürzung und Emblem der Europäischen Investitionsbank (Anlage 4) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1997 (BGBl. I S. 551).Bundesministerium der Justiz

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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