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bundesrecht:markeng_8bek97
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek97)

Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, werden in dieser Bekanntmachung aufgeführt. Erfasst werden Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Auswanderung, Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion samt den Bezeichnungen ihrer drei Bereiche sowie Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, jeweils dargestellt in gesonderten Anlagen. Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an eine entsprechende Bekanntmachung vom 27. August 1996.

MarkenG§8Bek97, Anlage 1 → Anlage 1
Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Auswanderung.

MarkenG§8Bek97, Anlage 2 → Anlage 2
Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen 1. Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Auswanderung (Anlage 1),
2. Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche (Anlage 2),
3. Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (Anlage 3) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1996 (BGBl. I S. 1358).Bundesministerium der Justiz

Anlage 3 besteht aus einem nicht darstellbaren Muster und wird deshalb hier nicht wiedergegeben; es steht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1997, 554).

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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