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bundesrecht:markeng_8bek96_08
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek96-08)

Ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte, das in Norwegen eingeführt ist, wird gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes bekanntgemacht und in Anlage 1 abgebildet. Zugleich wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes festgestellt, dass das neue Emblem der Europäischen Organisation für Flugsicherung sowie deren Name in den in Anlage 2 aufgeführten Sprachfassungen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind. Die Bekanntmachung schließt an eine frühere Bekanntmachung vom 13. Mai 1996 an und wird vom Bundesministerium der Justiz erlassen.

MarkenG§8Bek96-08, Anlage 1 → Anlage 1
Anlage zum MarkenG§8Bek96-08.

MarkenG§8Bek96-08, Anlage 2 → Anlage 2
Anlage zum MarkenG§8Bek96-08.

Wortlaut

I.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Norwegen eingeführt ist (Anlage 1).

II.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das neue Emblem der Europäischen Organisation für Flugsicherung und der Name in den aus der Anlage 2 ersichtlichen Sprachen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Mai 1996 (BGBl. I S. 747).

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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