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bundesrecht:markeng_8bek95
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek95)

Amtliche Prüf- und Gewährzeichen der Republik Estland werden hier auf Grundlage des Markengesetzes bekanntgemacht. Erfasst sind das estnische Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall sowie das estnische Sicherheitszeichen für elektrische Geräte, die jeweils in einer eigenen Anlage benannt sind. Die Bekanntmachung schließt an eine frühere Veröffentlichung vom 13. Dezember 1994 an und beruht auf § 8 Absatz 2 Nummer 7 des Markengesetzes.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind: 1. Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),
2. Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3920).Bundesministerium der Justiz

Die Anlagen 1 und 2 bestehen aus nicht darstellbaren Mustern und werden deshalb hier nicht wiedergegeben; sie stehen im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1995, 1587; BGBl. I 1995, 1588).

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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