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bundesrecht:markeng_8bek2009
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek2009)

Der Ausschluss von Name und Emblem des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von der Eintragung als Marke wird auf Grundlage des § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Markengesetzes amtlich bekannt gemacht. Damit wird festgestellt, dass diese Bezeichnung und das zugehörige Emblem nicht als Marke eingetragen werden können; die Bekanntmachung knüpft an eine frühere entsprechende Veröffentlichung aus dem Jahr 2002 an. Als Anlage sind Name und Emblem des Übereinkommens aufgeführt.

MarkenG§8Bek2009, Anlage → Anlage
Anlage zum MarkenG§8Bek2009.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Absatz 2 Nummer 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dassName und Emblemdes „Übereinkommens zumSchutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3754).

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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