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bundesrecht:markeng_8bek2000_04
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek2000-04)

Von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes die Flagge der Internationalen Atomenergie-Organisation, das Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum sowie Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Büros für Maß und Gewicht. Die jeweilige Gestaltung dieser Zeichen ist den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Die Bekanntmachung, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, ergeht im Anschluss an eine frühere Bekanntmachung vom 27. März 2000.

MarkenG§8Bek2000-04, Anlage 1 → Anlage 1
Anlage zum MarkenG§8Bek2000-04.

MarkenG§8Bek2000-04, Anlage 2 → Anlage 2
Anlage zum MarkenG§8Bek2000-04.

MarkenG§8Bek2000-04, Anlage 3 → Anlage 3
Anlage zum MarkenG§8Bek2000-04.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass 1. die Flagge der „Internationalen Atomenergie-Organisation“ (Anlage 1),
2. das Emblem der „Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum“ (Anlage 2),
3. Name, Abkürzung und Embleme des „Inernationalen Büros für Maß und Gewicht“ (Anlage 3) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind. Dieses Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. März 2000 (BGBl. I S. 445). Bundesministerium der Justiz

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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