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bundesrecht:markeng_8bek02
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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek02)

Namen, Abkürzungen und Embleme bestimmter zwischenstaatlicher Einrichtungen und eines völkerrechtlichen Übereinkommens werden von der Eintragung als Marke ausgenommen, namentlich das Emblem der Europäischen Investitionsbank, Name, Abkürzung und Emblem des Welternährungsprogramms, der Nordischen Investitionsbank sowie des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen. Grundlage dieser Bekanntmachung ist § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes. Die einzelnen Bezeichnungen und bildlichen Embleme sind in vier Anlagen wiedergegeben, und die Bekanntmachung schließt an eine frühere Veröffentlichung vom 28. April 2000 an.

MarkenG§8Bek02, Anlage 1 → Anlage 1
Emblem der Europäischen Investitionsbank.

MarkenG§8Bek02, Anlage 2 → Anlage 2
Namen, Abkürzungen und Emblem des Welternährungsprogramms.

MarkenG§8Bek02, Anlage 3 → Anlage 3
Name, Abkürzung und Emblem der Nordischen Investitionsbank.

MarkenG§8Bek02, Anlage 4 → Anlage 4
Name, Abkürzung und Emblem des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass 1. das Emblem der „Europäischen Investitionsbank“ (Anlage 1),
2. Name, Abkürzung und Emblem des „Welternährungsprogramms“ (Anlage 2),
3. Name, Abkürzung und Emblem der „Nordischen Investitionsbank“ (Anlage 3),
4. Name, Abkürzung und Emblem des „Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen“ (Anlage 4) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 28. April 2000 (BGBl. I S. 737).

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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