Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


bundesrecht:markeng_8bek00_03_27
KIerzeugt oder bearbeitet

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§8Bek00-03-27)

Das amtliche Prüf- und Gewährzeichen „Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ wird als von der Eintragung als Marke ausgeschlossenes Zeichen bekannt gemacht. Grundlage hierfür ist die entsprechende Ermächtigung des Markengesetzes. Die Bekanntmachung enthält als Anlage die bildliche Darstellung des Zeichens und knüpft an eine vorangegangene Bekanntmachung aus dem Jahr 1999 an.

MarkenG§8Bek00-03-27, Anlage → Anlage
Amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Bundesrepublik Deutschland für die Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten.

Wortlaut

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass das folgende Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist: „Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (Anlage). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (BGBl. I S. 1723).Bundesministerium der Justiz

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

bundesrecht/markeng_8bek00_03_27.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge