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bundesrecht:markeng_34abs2bek97
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Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes

Die Gewährung eines Prioritätsrechts durch Andorra für eine im dortigen Anschluss an eine Erstanmeldung beim Deutschen Patentamt in München vorgenommene Markenanmeldung wird amtlich festgestellt. Dieses Prioritätsrecht entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt dem in der Pariser Verbandsübereinkunft vorgesehenen Prioritätsrecht. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Bundesminister der Justiz auf Grundlage der entsprechenden Ermächtigung des Markengesetzes.

Wortlaut

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht: Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.Der Bundesminister der Justiz

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.

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