Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Schutzdauer des Urheberrechts an Lichtbildern wird von zehn auf fünfundzwanzig Jahre angehoben, und zwar auch für bereits geschaffene Lichtbilder, die bei Inkrafttreten dieser Regelung noch urheberrechtlich geschützt sind. Wurde das Urheberrecht oder eine dem Urheber vorbehaltene Befugnis vor diesem Zeitpunkt bereits auf einen anderen übertragen oder ihm zur Ausübung überlassen, so erstreckt sich dies im Zweifel auch auf den verlängerten Zeitraum, wofür dem ursprünglichen Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Vergütung zusteht. Diese Vergütungspflicht entfällt, wenn der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer beziehungsweise Erlaubnisgeber das Recht für die Zeit nach der ursprünglich vorgesehenen Schutzdauer zeitnah wieder zur Verfügung stellt oder auf die weitere Nutzung verzichtet.
§ 1 LiBiUrhFrVerlG → Verlängerung der Lichtbild-Schutzfrist
Verlängert die urheberrechtliche Schutzfrist für Lichtbilder von zehn auf fünfundzwanzig Jahre.
§ 2 LiBiUrhFrVerlG → Übergangsregelung zur verlängerten Schutzdauer
Erstreckt die verlängerte Schutzdauer auf bereits bestehende Lichtbilder und regelt die Auswirkungen auf frühere Verfügungen und Erlaubnisse einschließlich eines Vergütungsanspruchs.
§ 3 LiBiUrhFrVerlG → Inkrafttreten des Gesetzes
Legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den siebenten Tag nach der Verkündung fest.
→ Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Das Urheberrecht ist das exklusive Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de