Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 4 der Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ (GlashütteV) legt fest, welche Herstellungsstufen als wesentlich für die Uhrenherstellung und die Uhrwerkherstellung im Herkunftsgebiet gelten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 4 (1) GlashütteV → Wesentliche Herstellungsstufen der Uhr
Bezeichnet Uhrwerkherstellung, Einschalung und Endkontrolle als die wesentlichen Herstellungsstufen der Uhr.
§ 4 (2) GlashütteV → Wesentliche Herstellungsstufen des Uhrwerks
Zählt die einzelnen Fertigungsschritte auf, aus denen sich die Herstellung des Uhrwerks im Wesentlichen zusammensetzt.
GlashütteV → Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“
Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen Uhren mit der Herkunftsangabe „Glashütte“ gekennzeichnet werden dürfen, insbesondere hinsichtlich Herstellungsgebiet und -stufen.
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