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bundesrecht:glashuettev:herstellung_im_herkunftsgebiet
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Herstellung im Herkunftsgebiet

§ 5 der Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ (GlashütteV) bestimmt, dass eine Uhr im Herkunftsgebiet hergestellt ist, wenn Montage und Ingangsetzen des Uhrwerks, Reglage, Ziffernblattmontage, Zeigersetzen und Einschalen des Uhrwerks vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte erfolgen und dabei mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung in den wesentlichen Herstellungsstufen im Herkunftsgebiet erzielt werden.

§ 5 GlashütteV

Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn 1. folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:
a) Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
b) die Reglage,
c) die Montage des Ziffernblatts,
d) das Setzen der Zeiger,
e) das Einschalen des Uhrwerks und
2. in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.

siehe auch

GlashütteV → Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“
Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen Uhren mit der Herkunftsangabe „Glashütte“ gekennzeichnet werden dürfen, insbesondere hinsichtlich Herstellungsgebiet und -stufen.

bundesrecht/glashuettev/herstellung_im_herkunftsgebiet.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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