Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


bundesrecht:glashuettev:herkunftsgebiet
KIerzeugt oder bearbeitet

Herkunftsgebiet

§ 2 der Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ (GlashütteV) legt fest, dass das Herkunftsgebiet die Stadt Glashütte, die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für Zulieferung und Veredlung sowie die Landeshauptstadt Dresden für bestimmte Veredlungsschritte wie Plattieren, Galvanisieren, Rhodinieren und Laserarbeiten umfasst.

§ 2 GlashütteV

Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen: 1. die Stadt Glashütte,
2. die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie
3. die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte:
a) Werkteile plattieren,
b) Werkteile galvanisieren,
c) Werkteile rhodinieren sowie
d) Laserarbeiten.

siehe auch

GlashütteV → Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“
Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen Uhren mit der Herkunftsangabe „Glashütte“ gekennzeichnet werden dürfen, insbesondere hinsichtlich Herstellungsgebiet und -stufen.

bundesrecht/glashuettev/herkunftsgebiet.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

Seiten-Werkzeuge