Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die geschäftliche Verwendung der Bezeichnung „Glashütte“ für Uhren wird an die Herstellung im dafür festgelegten Herkunftsgebiet in Sachsen geknüpft, das die Stadt Glashütte, bestimmte Ortsteile Altenbergs für Zulieferung und Veredlung sowie einzelne Veredlungsschritte in Dresden umfasst. Als Uhren gelten dabei Instrumente, deren Hauptzweck die Zeitmessung ist, und die Vorschriften legen fest, welche Herstellungsstufen von Uhrwerk und Uhr als wesentlich anzusehen sind. Eine Uhr gilt nur dann als im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn zentrale Fertigungsschritte wie Montage, Reglage, Ziffernblattmontage, Zeigersetzung und Einschalung vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte erfolgt sind und zugleich mehr als die Hälfte der Wertschöpfung in den wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des gesamten Herkunftsgebiets erzielt wurde. Die Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf einen entsprechenden Antrag hin die Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder hierüber anderweitig abschließend entscheidet.
§ 1 GlashütteV → Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
Beschränkt die Verwendung der Bezeichnung „Glashütte“ im geschäftlichen Verkehr auf Uhren, die im festgelegten Herkunftsgebiet hergestellt wurden.
§ 2 GlashütteV → Herkunftsgebiet
Bestimmt das Herkunftsgebiet mit Glashütte, Teilen Altenbergs für Zulieferung und Veredlung sowie Dresden für einzelne Veredlungsschritte.
§ 3 GlashütteV → Uhren
Legt fest, dass als Uhren Instrumente mit Zeitmessung als Hauptfunktion sowie sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion gelten.
§ 4 GlashütteV → Herstellungsstufen
Legt fest, welche Herstellungsstufen als wesentlich für die Uhrenherstellung und die Uhrwerkherstellung im Herkunftsgebiet gelten.
§ 5 GlashütteV → Herstellung im Herkunftsgebiet
Regelt, welche Herstellungsstufen vollständig in Glashütte erfolgen müssen und welcher Wertschöpfungsanteil dort mindestens erzielt werden muss.
§ 6 GlashütteV → Außerkrafttreten
Regelt, dass die Verordnung mit Eintragung der geschützten Angabe in das Unionsregister oder abschließender Entscheidung über den Antrag außer Kraft tritt.
→ Marken- und Kennzeichenrecht
Führt die Rechtsgrundlagen des Gebiets Marken- und Kennzeichenrecht.
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