Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ob deutsche Staatsangehörige in einem anderen Staat Warenzeichen anmelden konnten, hing nach § 35 des Warenzeichengesetzes von der Gegenseitigkeit ab. Die folgenden Bekanntmachungen stellten sie für den jeweiligen Staat amtlich fest.
WZG§35ARGBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten, für die § 35 des Warenzeichengesetzes Anwendung findet.
WZG§35AUSBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die amtliche Bekanntmachung der ausländischen Staaten, mit denen bezüglich des Zeichenschutzes Gegenseitigkeit besteht.
WZG§35Abs4Bek1987-05-21 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt, welche ausländischen Verbandsländer die Gegenseitigkeit im Sinne des Warenzeichengesetzes verbürgen und deren Angehörigen daher gleichgestellten Schutz genießen.
WZG§35Abs4Bek1987-07-28 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche ausländischen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Abs. 4 Warenzeichengesetz gewährleisten.
WZG§35Abs4Bek1987-09-24 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche ausländischen Verbandsstaaten des Madrider Markenabkommens Inhaber internationaler Registrierungen betreffen, die deutschen Rechtsschutz beanspruchen können.
WZG§35Abs4Bek1988-03-09 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche ausländischen Staaten unter dem Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit im Zeichenschutz gewähren.
WZG§35Abs4Bek1990-01-18 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Bekanntmachung listet die ausländischen Staaten und Gebiete auf, deren Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Abs. 4 Warenzeichengesetz verbürgt ist.
WZG§35Abs4Bek1992-10-01 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Legt fest, unter welchen Voraussetzungen ausländische Kollektivzeichen nach dem Warenzeichengesetz in Deutschland Schutz genießen.
WZG§35Abs4Bek1994-08-17 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Bestimmt, welche ausländischen Stellen Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse aus Wein und Spirituosen im Sinne des Warenzeichengesetzes ausstellen dürfen.
WZG§35BELBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Voraussetzungen für den Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 Warenzeichengesetz gelten.
WZG§35BHRBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntmachung von Hinweisen nach § 35 des Warenzeichengesetzes zu Kollektivmarken und deren Markensatzungen.
WZG§35BMUBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen den Schutz von Herkunftsangaben nach § 35 Warenzeichengesetz begründen.
WZG§35BMUBek1979 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten im Rahmen des § 35 Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit gewähren.
WZG§35BRABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt Bekanntgabe und Zuständigkeit für Verfahren betreffend Kollektivmarken nach dem früheren Warenzeichengesetz.
WZG§35BRBBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie informiert über die zuständige Stelle und das Verfahren zur Bekanntmachung von Zeicheneintragungen nach § 35 des Warenzeichengesetzes.
WZG§35BRBBek1983 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten für die Anwendung des Warenzeichengesetzes als gleichgestellt gelten.
WZG§35BWABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Bedingungen für den Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.
WZG§35Bek1982-03-29 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche Staaten Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz gewähren und deren Angehörige daher zeicheninhaberfähig sind.
WZG§35Bek1994-03-17 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Marken nach § 35 Warenzeichengesetz Schutz in Deutschland genießen.
WZG§35CANBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, wie die zuständige Behörde nach § 35 des Warenzeichengesetzes verfährt und welche Voraussetzungen dabei gelten.
WZG§35CHEBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie konkretisiert die Anwendung des Warenzeichengesetzes im Verhältnis zur Schweiz nach dessen § 35.
WZG§35CHLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche Vereine und Verbände nach § 35 Warenzeichengesetz zur Wahrung gewerblicher Kollektivinteressen anerkannt sind.
WZG§35CHNBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die amtliche Bekanntmachung der Voraussetzungen für den zwischenstaatlichen Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 des Warenzeichengesetzes.
WZG§35CHNBek1975 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie stellt fest, dass China die Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz verbürgt und deutsche Zeichen dort Schutz genießen.
WZG§35CHNBek1979 → Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die gegenseitige Anerkennung von Warenzeichen zwischen Deutschland und China nach § 35 Warenzeichengesetz.
WZG§35COLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die Verbandsländer, deren Angehörige nach dem Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit im Zeichenschutz genießen.
WZG§35DNKBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntmachung von Kollektivmarken- und Verbandssatzungen nach § 35 des früheren Warenzeichengesetzes.
WZG§35DOMBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche ausländischen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz gewährleisten.
WZG§35ESPBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die Bekanntmachung von Angaben nach § 35 des Warenzeichengesetzes im Rahmen des markenrechtlichen Verfahrens.
WZG§35FINBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die amtliche Bekanntmachung der Finanzbehörden zu § 35 des Warenzeichengesetzes betreffend Zeichenmissbrauch bei Waren.
WZG§35GBRBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntmachung von Verbandszeichen nach § 35 des Warenzeichengesetzes durch das zuständige Amt.
WZG§35GBRBek1986 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie macht bekannt, dass Großbritannien im Verhältnis zu Deutschland die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Schutzes von Warenzeichen nach § 35 Warenzeichengesetz verbürgt.
WZG§35GBRBek1991 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche Staaten mit Deutschland Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz gewähren.
WZG§35GRLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt, welche Länder Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz gewähren und deutschen Anmeldern Zeichenschutz einräumen.
WZG§35GUYBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz für Guyana als verbürgt gilt.
WZG§35HKGBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bezeichnet die nach § 35 Warenzeichengesetz zuständigen Stellen zur Ausstellung von Herkunftsangaben-Bescheinigungen für gewerbliche Erzeugnisse.
WZG§35HKGBek1968 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die zuständigen Stellen, die nach § 35 des Warenzeichengesetzes Herkunftsangaben und geografische Bezeichnungen amtlich bekanntgeben.
WZG§35IDNBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche internationalen Registrierungen von Marken nach dem Warenzeichengesetz in Deutschland Schutz genießen.
WZG§35INDBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ausländische Waren mit inländischen Herkunftsangaben nach dem Warenzeichengesetz gekennzeichnet werden dürfen.
WZG§35IRABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die Staaten, mit denen im Rahmen des Madrider Markenabkommens Gegenseitigkeit hinsichtlich des Schutzes international registrierter Marken besteht.
WZG§35IRLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie enthält die amtliche Bekanntmachung zur Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz auf international registrierte Marken.
WZG§35ISLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen isländische Staatsangehörige nach dem Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit im Zeichenschutz genießen.
WZG§35ISRBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen Israel im Rahmen der zwischenstaatlichen Gegenseitigkeit nach dem Warenzeichengesetz Anerkennung findet.
WZG§35ITABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Verzeichnisse zu international registrierten Marken nach § 35 des Warenzeichengesetzes.
WZG§35JAMBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntmachung der nach § 35 des Warenzeichengesetzes maßgeblichen Jahreszahl für den Zeitrang eingetragener Warenzeichen.
WZG§35JAMBek1967 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die amtliche Bekanntmachung der Jahresgebühren für Warenzeichen nach § 35 des Warenzeichengesetzes.
WZG§35JPNBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie stellt fest, dass zwischen Deutschland und Japan Gegenseitigkeit beim Schutz von Warenzeichen im Sinne des Warenzeichengesetzes besteht.
WZG§35KAIMBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die Bekanntmachung der beim Kaiserlichen Patentamt hinterlegten Kennzeichen für den Schutz von Waren nach dem Warenzeichengesetz.
WZG§35KORBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie enthält die amtliche Bekanntmachung zur Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz betreffend zwischenstaatliche Übereinkünfte über Herkunftsangaben.
WZG§35KUTBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche Angaben und Nachweise bei der Anmeldung eines Kollektivzeichens nach § 35 Warenzeichengesetz vorzulegen sind.
WZG§35LIEBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die Verbandsländer, in denen deutsche Warenzeichenanmelder nach dem Warenzeichengesetz die inländische Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt vermeiden können.
WZG§35LKABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die zuständigen Landeskennzeichenämter, die im Verfahren nach dem Warenzeichengesetz Zeichenrollenauszüge und Auskünfte erteilen.
WZG§35LUXBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt, unter welchen Voraussetzungen luxemburgische Marken in Deutschland Schutz nach dem Warenzeichengesetz genießen.
WZG§35MEXBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz im Verhältnis zu Mexiko.
WZG§35NFKBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt, welche Nachweise und Angaben für die Inanspruchnahme ausländischer Priorität nach § 35 des Warenzeichengesetzes erforderlich sind.
WZG§35NHBBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten für die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.
WZG§35NICBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Abkommen und Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.
WZG§35NLDBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Bekanntmachung erläutert die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz auf Zeichenrechte mit Bezug zu den Niederlanden.
WZG§35NZLBek → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt, für welche ausländischen Staaten die Gegenseitigkeit des Zeichenschutzes nach dem Warenzeichengesetz als verbürgt gilt.
WZG§35PAKBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten unter das Pariser Verbandsübereinkommen für den gewerblichen Rechtsschutz fallen.
WZG§35PANBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die Verbandsländer, deren Angehörige nach § 35 Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit im Zeichenschutz genießen.
WZG§35PERBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten für die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.
WZG§35PHIBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, wie die zuständige Behörde die Voraussetzungen für den Schutz ausländischer Marken nach § 35 Warenzeichengesetz bekannt gibt.
WZG§35PRYBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie informiert über die Voraussetzungen, unter denen ausländische Marken nach § 35 Warenzeichengesetz in Deutschland Schutz genießen können.
WZG§35RHOBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Voraussetzungen für den Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 des Warenzeichengesetzes maßgeblich sind.
WZG§35SAUBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die Bekanntmachung der Voraussetzungen, unter denen ausländische Marken nach § 35 Warenzeichengesetz in Deutschland Schutz genießen.
WZG§35SGPBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten unter die Sonderschutzregelung des § 35 Warenzeichengesetz fallen.
WZG§35SLVBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt die Ländervergleichsverordnung nach § 35 Warenzeichengesetz, die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Herkunftsangaben regelt.
WZG§35SWEBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten für die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.
WZG§35THABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ausländische Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz als verbürgt gilt.
WZG§35USABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die gegenseitige Anerkennung von Marken zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten nach dem Warenzeichengesetz.
WZG§35VCTBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Legt fest, welche Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz als gegenseitig verbürgt gelten.
WZG§35VENBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Voraussetzungen für den Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 Warenzeichengesetz gelten.
WZG§35ZAFBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie informiert über die Zuständigkeit der Behörden für die Anwendung von § 35 des Warenzeichengesetzes.
→ Marken- und Kennzeichenrecht
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