Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


bundesrecht:gegenseitigkeit_nach_dem_warenzeichengesetz
KIerzeugt oder bearbeitet

Gegenseitigkeit nach § 35 des Warenzeichengesetzes

Ob deutsche Staatsangehörige in einem anderen Staat Warenzeichen anmelden konnten, hing nach § 35 des Warenzeichengesetzes von der Gegenseitigkeit ab. Die folgenden Bekanntmachungen stellten sie für den jeweiligen Staat amtlich fest.

WZG§35ARGBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten, für die § 35 des Warenzeichengesetzes Anwendung findet.

WZG§35AUSBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die amtliche Bekanntmachung der ausländischen Staaten, mit denen bezüglich des Zeichenschutzes Gegenseitigkeit besteht.

WZG§35Abs4Bek1987-05-21 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt, welche ausländischen Verbandsländer die Gegenseitigkeit im Sinne des Warenzeichengesetzes verbürgen und deren Angehörigen daher gleichgestellten Schutz genießen.

WZG§35Abs4Bek1987-07-28 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche ausländischen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Abs. 4 Warenzeichengesetz gewährleisten.

WZG§35Abs4Bek1987-09-24 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche ausländischen Verbandsstaaten des Madrider Markenabkommens Inhaber internationaler Registrierungen betreffen, die deutschen Rechtsschutz beanspruchen können.

WZG§35Abs4Bek1988-03-09 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche ausländischen Staaten unter dem Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit im Zeichenschutz gewähren.

WZG§35Abs4Bek1990-01-18 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Bekanntmachung listet die ausländischen Staaten und Gebiete auf, deren Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Abs. 4 Warenzeichengesetz verbürgt ist.

WZG§35Abs4Bek1992-10-01 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Legt fest, unter welchen Voraussetzungen ausländische Kollektivzeichen nach dem Warenzeichengesetz in Deutschland Schutz genießen.

WZG§35Abs4Bek1994-08-17 → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Bestimmt, welche ausländischen Stellen Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse aus Wein und Spirituosen im Sinne des Warenzeichengesetzes ausstellen dürfen.

WZG§35BELBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Voraussetzungen für den Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 Warenzeichengesetz gelten.

WZG§35BHRBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntmachung von Hinweisen nach § 35 des Warenzeichengesetzes zu Kollektivmarken und deren Markensatzungen.

WZG§35BMUBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen den Schutz von Herkunftsangaben nach § 35 Warenzeichengesetz begründen.

WZG§35BMUBek1979 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten im Rahmen des § 35 Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit gewähren.

WZG§35BRABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt Bekanntgabe und Zuständigkeit für Verfahren betreffend Kollektivmarken nach dem früheren Warenzeichengesetz.

WZG§35BRBBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie informiert über die zuständige Stelle und das Verfahren zur Bekanntmachung von Zeicheneintragungen nach § 35 des Warenzeichengesetzes.

WZG§35BRBBek1983 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten für die Anwendung des Warenzeichengesetzes als gleichgestellt gelten.

WZG§35BWABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Bedingungen für den Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.

WZG§35Bek1982-03-29 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche Staaten Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz gewähren und deren Angehörige daher zeicheninhaberfähig sind.

WZG§35Bek1994-03-17 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Marken nach § 35 Warenzeichengesetz Schutz in Deutschland genießen.

WZG§35CANBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, wie die zuständige Behörde nach § 35 des Warenzeichengesetzes verfährt und welche Voraussetzungen dabei gelten.

WZG§35CHEBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie konkretisiert die Anwendung des Warenzeichengesetzes im Verhältnis zur Schweiz nach dessen § 35.

WZG§35CHLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche Vereine und Verbände nach § 35 Warenzeichengesetz zur Wahrung gewerblicher Kollektivinteressen anerkannt sind.

WZG§35CHNBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die amtliche Bekanntmachung der Voraussetzungen für den zwischenstaatlichen Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 des Warenzeichengesetzes.

WZG§35CHNBek1975 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie stellt fest, dass China die Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz verbürgt und deutsche Zeichen dort Schutz genießen.

WZG§35CHNBek1979 → Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die gegenseitige Anerkennung von Warenzeichen zwischen Deutschland und China nach § 35 Warenzeichengesetz.

WZG§35COLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die Verbandsländer, deren Angehörige nach dem Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit im Zeichenschutz genießen.

WZG§35DNKBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntmachung von Kollektivmarken- und Verbandssatzungen nach § 35 des früheren Warenzeichengesetzes.

WZG§35DOMBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche ausländischen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz gewährleisten.

WZG§35ESPBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die Bekanntmachung von Angaben nach § 35 des Warenzeichengesetzes im Rahmen des markenrechtlichen Verfahrens.

WZG§35FINBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die amtliche Bekanntmachung der Finanzbehörden zu § 35 des Warenzeichengesetzes betreffend Zeichenmissbrauch bei Waren.

WZG§35GBRBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntmachung von Verbandszeichen nach § 35 des Warenzeichengesetzes durch das zuständige Amt.

WZG§35GBRBek1986 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie macht bekannt, dass Großbritannien im Verhältnis zu Deutschland die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Schutzes von Warenzeichen nach § 35 Warenzeichengesetz verbürgt.

WZG§35GBRBek1991 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche Staaten mit Deutschland Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz gewähren.

WZG§35GRLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt, welche Länder Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz gewähren und deutschen Anmeldern Zeichenschutz einräumen.

WZG§35GUYBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz für Guyana als verbürgt gilt.

WZG§35HKGBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bezeichnet die nach § 35 Warenzeichengesetz zuständigen Stellen zur Ausstellung von Herkunftsangaben-Bescheinigungen für gewerbliche Erzeugnisse.

WZG§35HKGBek1968 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die zuständigen Stellen, die nach § 35 des Warenzeichengesetzes Herkunftsangaben und geografische Bezeichnungen amtlich bekanntgeben.

WZG§35IDNBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche internationalen Registrierungen von Marken nach dem Warenzeichengesetz in Deutschland Schutz genießen.

WZG§35INDBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ausländische Waren mit inländischen Herkunftsangaben nach dem Warenzeichengesetz gekennzeichnet werden dürfen.

WZG§35IRABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die Staaten, mit denen im Rahmen des Madrider Markenabkommens Gegenseitigkeit hinsichtlich des Schutzes international registrierter Marken besteht.

WZG§35IRLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie enthält die amtliche Bekanntmachung zur Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz auf international registrierte Marken.

WZG§35ISLBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen isländische Staatsangehörige nach dem Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit im Zeichenschutz genießen.

WZG§35ISRBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen Israel im Rahmen der zwischenstaatlichen Gegenseitigkeit nach dem Warenzeichengesetz Anerkennung findet.

WZG§35ITABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Verzeichnisse zu international registrierten Marken nach § 35 des Warenzeichengesetzes.

WZG§35JAMBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Bekanntmachung der nach § 35 des Warenzeichengesetzes maßgeblichen Jahreszahl für den Zeitrang eingetragener Warenzeichen.

WZG§35JAMBek1967 → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die amtliche Bekanntmachung der Jahresgebühren für Warenzeichen nach § 35 des Warenzeichengesetzes.

WZG§35JPNBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie stellt fest, dass zwischen Deutschland und Japan Gegenseitigkeit beim Schutz von Warenzeichen im Sinne des Warenzeichengesetzes besteht.

WZG§35KAIMBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die Bekanntmachung der beim Kaiserlichen Patentamt hinterlegten Kennzeichen für den Schutz von Waren nach dem Warenzeichengesetz.

WZG§35KORBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie enthält die amtliche Bekanntmachung zur Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz betreffend zwischenstaatliche Übereinkünfte über Herkunftsangaben.

WZG§35KUTBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche Angaben und Nachweise bei der Anmeldung eines Kollektivzeichens nach § 35 Warenzeichengesetz vorzulegen sind.

WZG§35LIEBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die Verbandsländer, in denen deutsche Warenzeichenanmelder nach dem Warenzeichengesetz die inländische Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt vermeiden können.

WZG§35LKABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die zuständigen Landeskennzeichenämter, die im Verfahren nach dem Warenzeichengesetz Zeichenrollenauszüge und Auskünfte erteilen.

WZG§35LUXBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt, unter welchen Voraussetzungen luxemburgische Marken in Deutschland Schutz nach dem Warenzeichengesetz genießen.

WZG§35MEXBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz im Verhältnis zu Mexiko.

WZG§35NFKBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt, welche Nachweise und Angaben für die Inanspruchnahme ausländischer Priorität nach § 35 des Warenzeichengesetzes erforderlich sind.

WZG§35NHBBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten für die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.

WZG§35NICBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Abkommen und Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.

WZG§35NLDBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Bekanntmachung erläutert die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz auf Zeichenrechte mit Bezug zu den Niederlanden.

WZG§35NZLBek → Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt, für welche ausländischen Staaten die Gegenseitigkeit des Zeichenschutzes nach dem Warenzeichengesetz als verbürgt gilt.

WZG§35PAKBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten unter das Pariser Verbandsübereinkommen für den gewerblichen Rechtsschutz fallen.

WZG§35PANBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie benennt die Verbandsländer, deren Angehörige nach § 35 Warenzeichengesetz Gegenseitigkeit im Zeichenschutz genießen.

WZG§35PERBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten für die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.

WZG§35PHIBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, wie die zuständige Behörde die Voraussetzungen für den Schutz ausländischer Marken nach § 35 Warenzeichengesetz bekannt gibt.

WZG§35PRYBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie informiert über die Voraussetzungen, unter denen ausländische Marken nach § 35 Warenzeichengesetz in Deutschland Schutz genießen können.

WZG§35RHOBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie gibt bekannt, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Voraussetzungen für den Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 des Warenzeichengesetzes maßgeblich sind.

WZG§35SAUBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Regelt die Bekanntmachung der Voraussetzungen, unter denen ausländische Marken nach § 35 Warenzeichengesetz in Deutschland Schutz genießen.

WZG§35SGPBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten unter die Sonderschutzregelung des § 35 Warenzeichengesetz fallen.

WZG§35SLVBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt die Ländervergleichsverordnung nach § 35 Warenzeichengesetz, die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Herkunftsangaben regelt.

WZG§35SWEBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Staaten für die Anwendung des § 35 Warenzeichengesetz maßgeblich sind.

WZG§35THABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ausländische Gegenseitigkeit im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz als verbürgt gilt.

WZG§35USABek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie regelt die gegenseitige Anerkennung von Marken zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten nach dem Warenzeichengesetz.

WZG§35VCTBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Legt fest, welche Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft im Sinne des § 35 Warenzeichengesetz als gegenseitig verbürgt gelten.

WZG§35VENBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie legt fest, welche zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Voraussetzungen für den Schutz ausländischer Warenzeichen nach § 35 Warenzeichengesetz gelten.

WZG§35ZAFBek → Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Sie informiert über die Zuständigkeit der Behörden für die Anwendung von § 35 des Warenzeichengesetzes.

siehe auch

→ Marken- und Kennzeichenrecht
Übergeordnetes Rechtsgebiet mit den weiteren Knoten und Rechtsgrundlagen.

bundesrecht/gegenseitigkeit_nach_dem_warenzeichengesetz.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge