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beschluesse_des_dpma [2022/09/26 10:30] – mfreund | beschluesse_des_dpma [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beschlüsse des DPMA ====== | ||
+ | -> [[Patentrecht: | ||
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+ | Beschlüsse des [[Deutsches Patent- und Markenamt|DPMA]] entsprechen hinsichtlich Funktion und Inhalt der in § 35 VwVfG enthaltenen Definition eines [[Verwaltungsakt]|Verwaltungsaktes]], | ||
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+ | Demnach setzt das Wirksamwerden eines patentamtlichen Beschlusses eine Bekanntgabe im Wege der Verkündung oder der Zustellung voraus.((BPatG, | ||
+ | Rn. 27)) | ||
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+ | Dagegen bleibt ein „Beschluss“, | ||
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+ | Dies bedeutet, dass die Prüfungsstelle jederzeit wieder in ein früheres Stadium des Prüfungsverfahrens zurückkehren kann, solange eine Beschlussfassung, | ||
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+ | Trägt die erste Seite des patentamtlichen Beschlussformblatts die Unterschrift des Prüfers, wobei in dem Vordruck vor der Unterschriftsleiste die Tenorierung und eine Bezugnahme auf die auf den Folgeseiten abgehandelten Gründe enthalten sind, und weist der Beschluss am Ende der Gründe keine weitere Unterschrift mehr auf, so stellt diese Art der Unterschriftsleistung keine Unterzeichnung dar. Allein die Unterzeichnung am Ende der Gründe stellt sicher, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Gesamttext übernehmen möchte und der Beschluss über das bloße Entwurfsstadium hinausgegangen ist. Entsprechendes gilt für das bei der Unterschriftsleistung der Patentabteilung im Einspruchsverfahren verwendete Formblatt.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht: |
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