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— | ausstellungsgesetz [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ausstellungsgesetz ====== | ||
+ | -> [[Ausstellungspriorität]] | ||
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+ | Nach dem Ausstellungsgesetz wird Gebrauchsmustern, | ||
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+ | Der zeitweilige Schutz hat die Wirkung, dass die Schaustellung oder eine anderweitige spätere Benutzung oder eine spätere Veröffentlichung des Musters der Erlangung des gesetzlichen Musterschutzes nicht entgegenstehen, | ||
+ | sofern die Anmeldung zur Erlangung dieses Schutzes von dem Aussteller oder dessen Rechtsnachfolger binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Eröffnung der Ausstellung bewirkt wird (Nr. 2 Satz 1 AusstG).((BGH, | ||
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+ | In diesem Fall geht die Anmeldung anderen Anmeldungen vor, die nach dem Tage des Beginns der Ausstellung eingereicht werden (Nr. 2 Satz 2 AusstG).((BGH, | ||
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+ | Der zeitweilige Ausstellungsschutz wirkt in der Weise prioritätsbegründend, | ||
+ | ein identisches Muster, das ein Dritter zwischen der Zurschaustellung und der Anmeldung des Klagedesgins offenbart hat, nicht als neuheitsschädlich anzusehen ist.((BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - Bettgestell; | ||
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