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arbeitnehmererfinderrecht:zusammentreten_ausserhalb_des_sitzes
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Zusammentreten außerhalb des Sitzes

§ 29 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt der Schiedsstelle, außerhalb ihres Sitzes zusammenzutreten.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 5: Schiedsverfahren § 29 Errichtung der Schiedsstelle Abs. 2
§ 29 (2) ArbnErfG

Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

siehe auch

§ 29 ArbnErfG → Errichtung der Schiedsstelle
Regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

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