Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


arbeitnehmererfinderrecht:zusammensetzung_der_schiedsstelle
KIerzeugt oder bearbeitet

Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 30 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt die Zusammensetzung der Schiedsstelle aus einem Vorsitzenden oder Vertreter und zwei Beisitzern.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 5: Schiedsverfahren § 30 Besetzung der Schiedsstelle Abs. 1
§ 30 (1) ArbnErfG

Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.

siehe auch

§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/zusammensetzung_der_schiedsstelle.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge