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arbeitnehmererfinderrecht:voraussetzungen_fuer_die_erhebung_der_klage

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Voraussetzungen für die Erhebung der Klage

§ 37 (1) ArbNErfG

Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.

§ 37 (2) ArbNErfG

Dies gilt nicht,

  1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei;
  2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;
  3. wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;
  4. wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (§ 28) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.
§ 37 (3) ArbNErfG

Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.

§ 37 (4) ArbNErfG

Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.

§ 37 (5) ArbNErfG

Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/voraussetzungen_fuer_die_erhebung_der_klage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1