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+ | ====== Vergütungsanspruch ====== | ||
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+ | **§ 9 (1) ArbnErfG** | ||
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+ | Der [[Arbeitnehmer]] hat gegen den [[Arbeitgeber]] einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die [[Diensterfindung]] [[Inanspruchnahme|in Anspruch]] genommen hat. | ||
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+ | § 9 (2) -> [[Bemessung der Vergütung]] \\ | ||
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+ | § 10 (1) [weggefallen] -> [[Vergütungsanspruch bei beschränkter Inanspruchnahme]] \\ | ||
+ | § 10 (2) [weggefallen] -> [[Wegfall des Vergütungsanspruchs]] \\ | ||
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+ | § 23 Abs. 1 ArbEG -> [[Unbilligkeit einer Vergütungsvereinbarung]] | ||
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+ | § 242, 249 BGB -> [[Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch]] | ||
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+ | -> [[Vergütung]] \\ | ||
+ | -> [[Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung]] \\ | ||
+ | -> [[Erfindungswert]] \\ | ||
+ | -> [[Vergütung des Miterfinders]] \\ | ||
+ | -> [[Entstehung des Vergütungsanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Fälligkeit der Vergütung]] \\ | ||
+ | -> [[Fälligkeit des Vergütungsanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Verjährung des Vergütungsanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Abrechnung der Vergütung]] \\ | ||
+ | -> [[Durchsetzung des Vergütungsanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch]] \\ | ||
+ | |||
+ | Nach dem [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG -> [[Inanspruchnahme]]). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]]). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, | ||
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+ | Für den beim Arbeitnehmererfinder durch die vom Gesetz vorgesehene Überleitung der Vermögensrechte an der Erfindung eintretenden Rechtsverlust bedarf es zwingend eines angemessenen Ausgleichs, der dem Erfinder den Kerngehalt seines Eigentumsrechts erhält. Dieser Ausgleich besteht darin, dass dem Arbeitnehmer eine Beteiligung am wirtschaftlichen Wert der Erfindung erhalten bleibt, die über den [[Anteilsfaktor]] der Besonderheit Rechnung trägt, dass es sich um eine aus dem Arbeitsverhältnis hervorgegangene [[Diensterfindung]] handelt.((BGH, | ||
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+ | Der Anspruch auf Vergütung erfordert eine [[Diensterfindung]], | ||
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+ | Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu sein, die dazugehörigen Angaben erteilen könne, steht dem Arbeitnehmer nach §§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein [[Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch]] gegen den Arbeitgeber zur Seite. Dieser soll den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Arbeitnehmererfinderrecht]] \\ | ||
+ | -> [[Anmeldeverpflichtung des Arbeitgebers]] \\ |
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