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arbeitnehmererfinderrecht:selbstbestimmung_des_verfahrens
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Selbstbestimmung des Verfahrens

§ 33 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt der Schiedsstelle, das Verfahren im Übrigen selbst zu bestimmen.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 5: Schiedsverfahren § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle Abs. 2
§ 33 (2) ArbnErfG

Im Übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.

siehe auch

§ 33 ArbnErfG → Verfahren vor der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/selbstbestimmung_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von migration

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