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arbeitnehmererfinderrecht:rechte_bei_frei_gewordener_diensterfindung

Rechte bei frei gewordener Diensterfindung

§ 13 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Rechte des Arbeitnehmers bei frei gewordenen Diensterfindungen.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ARBEITNEHMERERFINDERRECHT) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 1: Diensterfindungen § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland Abs. 4
§ 13 (4) ArbnErfG

Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.

siehe auch

§ 13 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Inland
Regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.

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